Satzung

Die Satzung

„Wirtschaftskreis Teisendorf e. V.“

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftskreis Teisendorf e.V.“, und ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Er hat seinen Sitz in 83317 Teisendorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Teisendorf und ihr Einzugsgebiet.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

II. Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten, in Zusammenarbeit aller am Wohl der Marktgemeinde Teisendorf und deren wirtschaftlichem und kulturellem Gedeihen interessierten Kräfte, insbesondere des Handwerks und des Handels, des Dienstleistungsgewerbes, der freien Berufe, der Industrie, der Banken und des Gaststätten-/Beherbergungsgewerbes durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und zu stärken. Der Verein beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschliesslich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 

III. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen als Selbständige, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz oder ihre Filiale in derMarktgemeinde Teisendorf haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins und seiner Ziele mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Entscheidung des Vorstandes.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von einem Monat. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins entgegen rechtmäßiger Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
 

IV. Beiträge
1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Sie soll nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Größe und Wirtschaftskraft der einzelnen Mitgliedsbetriebe angemessen berücksichtigen.
2. Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlaß durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
4. Aus dem im voraus für ein Jahr abgebuchten bzw. bezahlten Jahresbeitrag wird bei Erlöschen der Mitgliedschaft und bei vorzeitigem Austritt keine Rückzahlung geleistet; ein evtl. Differenzbetrag gilt dann als Spende für den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

V. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Erweiterte Vorstandschaft
3. Der Beirat
4. Die Mitgliederversammlung
 

VI. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
2. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der zweite Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur stellvertretend für den ersten Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall ausübt.
 

VII. Erweiterte Vorstandschaft
1. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
a) Vorstand
b) Schriftführer
c) Kassenwart
d) Beirat
2. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Branchen
a) Handwerk
b) Handel
c) Dienstleistung & freie Berufe
d) Gastronomie & Tourismus
sowie dem amtierenden 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Teisendorf als geborenes Mitglied.
3. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Beiräte werden zu den Sitzungen des Vorstandes mindestens fünf Tage vor Sitzungsbeginn mündlich eingeladen. Bei der Beschlussfassung haben sie Stimmrecht.
 

VIII. Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand (§VI) obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vereinsorganen.
3. Über sämtliche Beschlüsse müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
 

IX. Wahlen
1. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber Filialleiter, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren zur Prüfung der Kasse.
4. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Bestellung eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus
wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
 

X. Ausschüsse
1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft.
 

XI. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Diese Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte, von dem Mitglied gemeldete Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Etat
e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderungen
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, gültig abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden, gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
 

XII. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § XI, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Sämtliche Liquidatoren müssen gemeinsam vertreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB
(§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeindeverwaltung des Marktes Teisendorf mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zu Förderung der Gewerbe und des Handels im Bereich der Marktgemeinde Teisendorf verwendet werden muss.

 

 
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
 

Markt Teisendorf, den 9. April 2003